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Ehewohnung und Haushaltssachen

Judith Weidemann

Nach der Aufhebung der Hausratsverordnung sind die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung in den §§ 1568a, 1568b BGB neu geregelt. Für die Trennungszeit bleibt es bei den Vorschriften der §§ 1361a, 1361b BGB.

Über das Schicksal der Ehewohnung und des Hausrats wird regelmäßig bereits mit der Trennung der Ehegatten eine Vereinbarung zu treffen sein. Können sich die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände, wobei die gerichtliche Entscheidung einer Benutzungserlaubnis gleichkommt. Die Eigentumsverhältnisse bleiben während der Trennung unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. Ausnahmsweise kann auch bereits während der Trennungszeit ein Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung gegen den anderen Ehegatten bestehen. Dies ist der Fall, wenn die Überlassung der Wohnung zur Vermeidung einer unbilligen Härte für den antragstellenden Ehegatten notwendig ist. Der Begriff der unbilligen Härte zielt vor allem auf die Fälle von Gewaltanwendung und heftigen Auseinandersetzungen ab.

Im Unterschied zu den Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes ist § 1361b BGB ausschließlich zwischen Ehegatten anwendbar und soll allgemein der Lösung von Konflikten zwischen Ehegatten dienen.