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Steuerliche Geltendmachung von Unterhaltszahlungen

Judith Weidemann

Grundsätzlich unterliegen Unterhaltsleistungen an den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten dem steuerlichen Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Eine Ausnahme regelt § 10 Abs. 1, Nr. 1 EStG.

Danach können Unterhaltsleistungen vom Unterhaltsverpflichteten als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von jährlich 13.805,00 € geltend gemacht werden.

Der Begriff der Unterhaltsleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG umfasst sowohl Barleistungen als auch Sachleistungen, die der Verpflichtete im Veranlagungsjahr erbracht hat. Die am häufigsten vorkommende Sachleistung ist wohl die unentgeltliche Wohnungsüberlassung.

Der Bundesfinanzhof hat bereits in seinem Urteil vom 13.04.2000 klargestellt, dass es sich hierbei um eine so genannte Naturalleistung handelt, die mit dem Wert des ortsüblichen Mietzinses anzusetzen ist.
Der Unterhaltsberechtigte hat die empfangenen Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern. Dieses Verfahren wird als begrenztes Realsplitting bezeichnet und wird beim Finanzamt im Regelfall unter Vorlage der vom Unterhaltsberechtigten unterzeichneten Anlage U zur Einkommensteuererklärung beantragt. Der Unterhaltsberechtigte ist jedoch nicht verpflichtet, die Anlage zu unterschreiben. Er ist aber verpflichtet, die Zustimmung dazu zu erklären, dass der Verpflichtete die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben geltend macht.

Im Gegenzug muss der Unterhaltsverpflichtete erklären, dass er dem Berechtigten die ihm aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings entstehenden Nachteile ersetzt.

In aller Regel ergibt sich für den Unterhaltsverpflichteten auch in Anbetracht dieser Nachteilsausgleichspflicht eine deutliche finanzielle Ersparnis. Die Durchführung des begrenzten Realsplittings ist erstmals in dem Jahr möglich, das der Trennung folgt. Der Antrag auf Durchführung des begrenzten Realsplittings ist nicht fristgebunden und kann daher auch noch nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellt werden. Ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid wird gegebenenfalls nach Maßgabe des § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung(AO) abgeändert.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, Fachanwältin für Familienrecht