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Sorgerechtsentzug wegen Erziehungsunfähigkeit

Judith Weidemann

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Beschluss vom 17.02.2010 – II 8 UF 211/09 – einem Vater das Sorgerecht entzogen und zur Begründung zum einen ausgeführt, dass der Vater nicht erziehungsfähig sei. Zum anderen haben die drei betroffenen Kinder auch jeweils erklärt, nicht beim Vater leben zu wollen.

Das Oberlandesgericht hat damit die gleichlautende Entscheidung des zuvor mit der Sache befassten Amtsgerichts bestätigt. Die Kinder – drei Jungen – waren bereits unter sehr schwierigen Bedingungen aufgewachsen. Sie mussten die Trennung der Eltern und den Tod der Mutter erleben. Nach dem Tod der Mutter bestimmte das Jugendamt als Vormund, dass die Kinder bei den Großeltern mütterlicherseits leben, was durch das Amtsgericht bestätigt worden ist. Hiergegen wandte sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde.

Das Oberlandesgericht kam – auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens – zu der Überzeugung, dass der Vater nicht erziehungsfähig ist. Er sei nicht in der Lage die Gefühle der Kinder zu erfassen und auf diese einzugehen. Die Kinder selbst haben erklärt, dass der Vater nicht auf ihre Bedürfnisse eingehe, insbesondere die verstorbene Mutter betreffend, sondern er sich vielmehr für finanzielle Dinge (Erbe der Mutter) interessiere. Zudem machten er und seine Eltern die verstorbene Mutter schlecht.

Im Ergebnis der Anhörung der Kinder stellten die Richter fest, dass das Verhalten des Vaters dem Kindeswohl insgesamt abträglich sei, da er nicht in der Lage sei, die Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und in kindeswohlgerechter Weise zu befriedigen. Vielmehr zeige der Vater eine starke Selbstbezogenheit und sehe sich selbst in der Opferrolle. Auch der erklärte Wille der Kinder, nicht beim Vater leben zu wollen, stehe einem ständigen Aufenthalt in dessen Haushalt entgegen.

Das Sorgerecht für die drei Jungen ist schließlich allein und vollumfänglich auf das Jugendamt als Vormund übertragen worden. Zwei der Kinder leben im Einvernehmen mit dem Vormund nun bei den Großeltern mütterlicherseits und eins bei der Tante.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht