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Zugewinnausgleich

Judith Weidemann

Die Änderung des Zugewinnausgleichsrechts

Seit 01.09.2009 gilt nun auch die neue Rechtslage zum ehelichen Güterrecht.

Die Mehrzahl der Ehepaare lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und im Falle der Ehescheidung, sind die Vermögenswerte der Ehegatten für die Ehezeit auszugleichen (Zugewinnausgleich). Der Zugewinnausgleich soll den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs der Ehegatten zu gleichen Teilen auf sie verteilen. Das nun verabschiedete Gesetz soll einige Schwachstellen der alten Gesetzeslage korrigieren.
Nunmehr wird auch berücksichtigt, wenn ein Ehegatten bereits bei der Eheschließung Schulden hatte. Weiterhin ist der Schutz vor Vermögensmanipulationen ausgeweitet sowie der vorläufige Rechtsschutz verbessert worden. Bislang blieben Schulden, die bereits bei der Eheschließung vorhanden waren und zu einem „negativen Anfangsvermögen“ geführt hätten, unberücksichtigt. Zudem soll die Neuregelung den ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Manipulationen schützen. Bislang war zwar der Wert des Vermögens der Ehegatten zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrags (Rechtshängigkeit) maßgeblich, jedoch die Ausgleichszahlung auf den Betrag beschränkt, der zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung noch vorhanden war. Oft vergehen Monate oder gar Jahre bis eine Ehe geschieden wird. Dieser Zeitraum zwischen so genannter Rechtshängigkeit und Rechtskraft der Scheidung wurde oft vom ausgleichspflichtigen Ehegatten genutzt, um Vermögen beiseite zu schaffen.

Nach Inkrafttreten der nun beschlossenen Reform soll sowohl für die Berechnung des Zugewinns, als auch den tatsächlichen Ausgleichsanspruch nur noch der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich sein, so dass jedenfalls Manipulationen aufgrund Zeitverzuges bis zur endgültigen Ehescheidung nicht mehr möglich sind. Schließlich ist es nun sogleich nach der Trennung der Eheleute möglich, den Anspruch auf Zugewinnausgleich in einem Eilverfahren sichern zu lassen.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht