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Die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten

Judith Weidemann

Bei der Trennung ist einer der ersten Streitpunkte oftmals die Frage, wer bleibt in der Ehewohnung.

Handelt es sich bei der Ehewohnung um eine Immobilie, also ein Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung sind die jeweiligen Interessenlagen der Ehegatten zumeist auch von existenziellen wirtschaftlichen Erwägungen geprägt.

Gemäß § 1361 b BGB kann ein Ehegatte von dem anderen verlangen, dass ihm die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Sind die Ehegatten allerdings Miteigentümer der Ehewohnung stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Vorschrift des § 1361 b BGB die Vorschriften über Besitz und Eigentum verdrängt. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat am 17.01.2008 in seinem Beschluss – 10 WF 311/07 und 10 WF 2/08 – ausgeführt, dass der Auffassung der Vorzug zu geben ist, wonach beide Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden können, allerdings der Regelungsgehalt des § 1361 b BGB im Rahmen der so genannten Besitzschutzsansprüche zu berücksichtigen sei.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Ehemann nach dem Auszug der Ehefrau aus dem gemeinsamen Haus alle Schlösser ausgetauscht und ihr untersagt, das Haus zu betreten. Diese Vorgehensweise des Ehemannes – so das Gericht – sei als so genannte verbotene Eigenmacht ohnehin rechtswidrig und von der Ehefrau nicht hinzunehmen. Auch habe der Ehemann der Ehefrau den Mitbesitz an Haus und Grundstück wieder einzuräumen, ihr also wieder unbeschränkten Zutritt zu gewähren. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Ehefrau bereits aus dem Haus ausgezogen sei und für sich eine neue Wohnung angemietet habe. Das Haus der Parteien sei nach Ansicht des Gerichts ausreichend groß, um für beide ausreichenden Wohnraum zu bieten, auch wenn die Ehefrau das Haus und den Garten nur am Wochenende und/ oder zu Erholungszwecken nutzen wolle. Die Einräumung des Mitbesitzes stelle in dem konkreten Falle für den Ehemann keine unbillige Härte im Sinne des § 1361 b BGB dar.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht