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Die Verlängerung des Betreuungsunterhalts

Judith Weidemann

Gemäß § 1615 l BGB darf sich der betreuende Elternteil in den ersten 3 Lebensjahren eines Kindes ganz dessen persönlicher Betreuung widmen und kann für diesen Zeitraum Unterhalt vom anderen Elternteil verlangen.

Verlangt der betreuende Elternteil auch für die Folgezeit den so genannten Betreuungsunterhalt, muss er im Einzelnen darlegen, das und in welchem Umfang neben den vorhandenen Möglichkeiten der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung noch eine weitere persönliche Betreuung erforderlich ist.
Der Unterhaltsbedarf des betreuenden Elternteils bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach dessen Lebensstellung bei der Geburt des Kindes. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 16.12.2009 bereits festgestellt, dass dem betreuenden Elternteil zumindest ein Betrag von 770,00 € monatlich zusteht (BGH, Urteil vom 16.12.2009 – XII ZR 50/08).

Nach dem 3. Geburtstag des Kindes soll sich die Mutter allerdings um eine eigene Erwerbstätigkeit kümmern. Sie ist in der Regel jedoch nicht verpflichtet, sofort wieder eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Zugelassen ist zunächst eine Teilzeittätigkeit je nach den konkreten Lebensbedingungen.

In seiner neuen Entscheidung vom 30.03.2011 – XII ZR 3/09 – hat der BGH nun deutlich gemacht, dass die Mutter, sofern kindgerechte Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, diese auch zu nutzen hat. Die persönliche Betreuung durch die Mutter hat dann keinen Vorrang mehr. Bietet eine Einrichtung eine Betreuungsmöglichkeit bis 17.00 Uhr, so soll das Kind auch dort betreut werden und die Mutter vollzeitig arbeiten gehen.

Sollten allerdings kindbezogene Gründe von einer gewissen Schwere vorliegen, die eine Betreuung zu Hause erforderlich machen, muss das Betreuungsangebot nicht in vollem Umfang genutzt werden. Das kann unter Umständen für Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten oder Lernschwächen gelten. Das jeweilige Familiengericht muss daher jeden Einzelfall genau prüfen.

Das Alter des Kindes ist jedoch nach Ansicht des BGH kein alleiniger Anhaltspunkt mehr. Allerdings soll eine überobligatorische Belastung der betreuenden Mutter vermieden werden. Zu den Aufgaben wie Hausaufgabenbetreuung, Begleitung des Kindes zu Freizeitaktivitäten, Kochen und Haushaltsführung soll der Mutter noch ausreichend Zeit für Zuwendung und Gespräche mit dem Kind bleiben. Hierbei muss beachtet werden, dass auch die alleinerziehende Mutter trotz Vollzeitbeschäftigung noch Freizeit für sich selbst braucht.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht