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Der Kindesunterhaltstitel

Judith Weidemann

Über den für minderjährige Kinder zu zahlenden Unterhalt ist immer ein Titel zu errichten. Dies bedeutet, das Kind bzw. der betreuende Elternteil kann verlangen, dass der Zahlungsanspruch schriftlich fixiert und der Zwangsvollstreckung zugänglich gemacht wird.

Minderjährigenunterhalt kann in Form eines statischen oder in Form eines dynamischen Titels tituliert werden.
Ein dynamischer Titel lautet immer auf einen bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB und er kann auch hinsichtlich der verschiedenen Altersstufen des Kindes dynamisiert werden, sodass eine Abänderung des Titels, wenn das Kind älter wird oder sich die Mindestunterhaltssätze ändern, nicht nötig ist.

Bei der statischen Titulierung wird ein fester Unterhaltsbetrag in die Urkunde aufgenommen.

Gemäß § 1612 a BGB hat aber der Berechtigte das Wahlrecht hinsichtlich des statischen oder dynamischen Unterhaltstitels. Der Unterhaltsverpflichtete muss diesem Wahlrecht entsprechen.

Dies hat das Oberlandesgericht Dresden in seiner Entscheidung vom 03.01.2011 – 20 WF 1189/10 – nochmals klar gestellt. In diesem Fall hatte der unterhaltsverpflichtete Kindesvater einen festen Unterhaltsbetrag tituliert, obwohl er zur Schaffung eines dynamischen Titels aufgefordert worden war. Das OLG Dresden hat die Abänderungsklage eines Kindes, gerichtet auf die Errichtung eines dynamischen Unterhaltstitels, zugelassen.

Ein Unterhaltstitel für ein minderjähriges Kind darf auch nicht von dem Unterhaltsverpflichteten zeitlich befristet werden bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 09.02.2011 – 8 WF 37/11 – nochmals klar gestellt. Das OLG Hamm hat dem minderjährigen Unterhaltsberechtigten einen Anspruch auf die unbefristete Festsetzung seines Unterhaltsanspruchs in Form eines dynamischen Titels über einen bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhalts zuerkannt und die diesbezügliche Abänderung eines befristeten Titels zugelassen.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht