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Berücksichtigungsfähigkeit zusätzlicher Altersvorsorge

Judith Weidemann

Der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge (z. B.: private Rentenversicherung, Lebensversicherung) betreiben. Dies ist allgemein anerkannt.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit seinem Urteil vom 27.05.2009 – XII ZR 111/08 – entschieden, dass dies auch für eine Altersversorgung gilt, die erst nach der Trennung oder Scheidung abgeschlossen worden ist. In dem konkreten Fall haben die geschiedenen Ehegatten um nachehelichen Unterhalt gestritten. Der unterhaltspflichtige Ehemann hat nach der Trennung eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, auf die er monatliche Beiträge gezahlt hat, die er im Rahmen der Ermittlung seines unterhaltsrechtlichen Einkommens abziehen wollte.

Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass es nicht darauf ankomme, ob die zusätzliche Altersvorsorge bereits während des ehelichen Zusammenlebens bestanden hat. Vielmehr sei vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den so genannten wandelbaren ehelichen Verhältnissen auch eine Altersvorsorge berücksichtigungsfähig, die erst nach der Trennung oder Scheidung der Ehegatten abgeschlossen worden ist.

In der Begründung einer zusätzlichen Altersvorsorge nach der Trennung oder Scheidung liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten, welches die gebotene nacheheliche Solidarität der Ehegatten verletze. Allerdings sind die Aufwendungen, die für eine solche zusätzliche Altersvorsorge getätigt werden der Höhe nach zu beschränken, und zwar beim Ehegattenunterhalt auf 4% des Bruttoeinkommens.

Im Ergebnis muss also jedem Unterhaltspflichtigen die Entscheidungsfreiheit belassen werden, ob er von seinem Einkommen noch eine weitere Altersvorsorge finanzieren will. Dass sich durch eine solche Entscheidung das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen mindert und es deshalb zu einer geringeren Unterhaltszahlung für den Unterhaltsberechtigten kommt, ist hinzunehmen.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht