Letzte Beiträge

19.03.2012
Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern - Volljährige Kinder sind unterhaltsbedürftig, wenn sie berechtigterweise eine Berufsausbildung ... mehr lesen

19.03.2012
Auskunft über Vermögensbewegungen - Gemäß § 1353 BGB sind die Ehegatten während des Bestehens ... mehr lesen

09.03.2012
Kein Verzicht auf Kindesunterhalt - Der 2. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit seiner Entscheidung ... mehr lesen

21.02.2012
Berücksichtigungsfähigkeit zusätzlicher Altersvorsorge - Der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge ... mehr lesen

 

Baby - Kosten

Judith Weidemann

Leben die Eltern eines minderjährigen Kindes getrennt, wird das Kind in der Regel durch den einen Elternteil betreut, wohingegen der andere den Barunterhalt zu zahlen hat. Wird das Kind erst nach der Trennung der Eltern geboren, kann neben dem laufenden monatlichen Barunterhalt auch die Zahlung von Sonderbedarf geschuldet sein.

Sonderbedarf ist unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf. Er muss vom Unterhaltsberechtigten innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Die Kosten einer Erstausstattung für ein Baby sind Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte nun in einem Fall darüber zu befinden, wie hoch die Kosten einer solchen Erstausstattung sein dürfen (OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2009 – 11 UF 24/09). Die Klägerin machte die Kosten der Umgestaltung ihrer Wohnung (Kinderzimmer), Aufwendungen für Windeln, Babyöl, Babykosmetik u. ä., Kosten für Einrichtungsgegenstände wie Kinderbett, Hochstuhl, Wickelkommode usw. geltend. Insgesamt verlangte die Klägerin vom Vater 6.983,68 € als Sonderbedarf. Der Vater wollte lediglich 775,32 € zahlen. In erster Instanz war der Klägerin ein Betrag von 2.268,00 € zugesprochen worden. Gegen dieses Urteil legte der Vater Berufung ein. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach der Klägerin letztlich einen Betrag von 1.000,00 € als Sonderbedarf zu. Es hielt die Forderungen der Klägerin für erheblich überzogen und verwies die Kindesmutter darauf, erhebliche Teile der Säuglingsausstattung auch gebraucht kaufen zu können.

Im Weiteren orientierte sich das Gericht an der so genannten Babypauschale im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt, die im Schnitt bei etwa 500,00 € liegt. Wer mehr als 1.000,00 € für die Erstausstattung beanspruche, muss nach Auffassung des OLG Koblenz auch überdurchschnittliche finanzielle Verhältnisse darlegen.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.